Pedelec
Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt nur, solange getreten wird. Rechtlich ist es kein Kraftfahrzeug, wenn der Motor eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW hat und die Unterstützung bei 25 km/h oder wenn der Fahrer nicht mehr tritt endet. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ohne Treten ist erlaubt. Für Pedelecs gelten die Vorschriften über Fahrräder (§ 1 Abs. 3 StVG) – also keine Fahrerlaubnis, kein Versicherungskennzeichen und keine Helmpflicht.
Die e2rad-Touren werden mit Pedelecs gefahren.
S-Pedelec
Schnelle Pedelecs unterstützen bis 45 km/h. Sie sind Kleinkrafträder der EU-Klasse L1e-B: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, bei Elektromotoren maximale Nenndauerleistung bis 4 kW. Dafür gilt:
- Fahrerlaubnis der Klasse AM (§ 6 FeV)
- Versicherungskennzeichen
- Helmpflicht, weil die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h liegt (§ 21a Abs. 2 StVO)
E-Bike
Als E-Bike im engeren Sinn gelten Elektroräder, die per Gasgriff oder Knopf auch ohne Treten fahren. Sie sind immer Kraftfahrzeuge. Bis 25 km/h zählen sie als Mofa: Statt einer Fahrerlaubnis genügt eine Prüfbescheinigung (§ 4 Abs. 1 und § 5 FeV). Schnellere Modelle bis 45 km/h fallen wie S-Pedelecs unter die Klasse AM.
Im Alltag wird „E-Bike“ oft für alle Elektroräder verwendet. Für Rechte und Pflichten entscheidend ist allein, ob das Rad nur beim Treten unterstützt und wie schnell es ist.
Quellen
- § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 5 FeV, § 6 FeV
- § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Bundesministerium für Verkehr: Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Stand: Oktober 2026. Rechtliche Auskünfte ohne Gewähr – verbindlich ist die jeweils aktuelle Gesetzesfassung.
